Was sind Gehalts-Extras?
Gehaltsextras sind zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bieten können, um ihre Motivation zu steigern und sie langfristig an das Unternehmen zu binden. Solche Extras können unter anderem Gutscheine, Sachzuwendungen oder auch die private Nutzung von Dienstwagen oder Firmenhandys sein. Oftmals sind Gehaltsextras steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, was sie zu einer attraktiven Alternative zu reinen Lohnerhöhungen macht.
Hierbei kann zwischen Gehaltsextras der folgenden Kategorien unterschieden werden:
Verpflegung
- Essensschecks*
Bis zu 15 Essensschecks ermöglichen einen günstigen Einkauf für die arbeitstägliche Verpflegung. Es stehen bundesweit ca. 30.000 Akzeptanzstellen vom Kiosk bis zum Supermarkt zur Verfügung. Eine Akzeptanzstellenübersicht online oder via App gibt Orientierung. Für den Arbeitnehmer sind Essensschecks steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber von ca. der Hälfe des Wertes die Pauschalsteuern übernimmt.
monatlich bis zu 108,45 €
* § 8 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG - Verpflegungsmehraufwand*
Für den Arbeitnehmer ist der Verpflegungsmehraufwand steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber die notwendigen Pauschalsteuern übernimmt.
Dies ist möglich für die Tage der eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit, an denen der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ist.
monatlich bis zu 30,00 € je Tag der Auswärtstätigkeit
* § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG
Kommunikation
- Handykosten
Steuer- und sozialversicherungsfrei telefonieren wird möglich.
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung. Der private Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers bildet die Grundlage für diesen Zuschuss.
monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
* § 3 Nr. 45 EStG - Internetzuschuss
Der Arbeitgeber kann die monatlichen Aufwendungen für die Internetnutzung des Arbeitnehmers übernehmen.
Für den Arbeitnehmer ist der Internetzuschuss steuer und sozialversicherungsfrei, für den Arbeitgeber fallen Pauschalsteuern an.
monatlich bis zu 50,00 € der Aufwendungen
* § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG
Mobilität
- Fahrscheinzuschuss
Nutzt der Arbeitnehmer den öffentlichen Verkehr, ergeben sich hieraus hervorragende Steuer- und Beitragsersparnisse. Der Staat fördert sowohl die Arbeitswege als auch die privaten Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten lässt der Gesetzgeber zu.
Das Beste daran: Bei einer optimalen Auswahl sind die Arbeitswegkosten nach wie vor in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers absetzbar.
monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
* § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG oder § 3 Nr. 15 EStG - Entfernungspauschale
Beträgt der Arbeitsweg des Arbeitnehmers mehrere Kilometer, so lohnt es sich, diesen als Arbeitgeber finanziel lzu unterstützen. Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung für den Arbeitnehmer; für den Arbeitgeber fallen Pauschalsteuern an.
monatlich 0,30 € je Entfernungskilometer
* § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG - Dienstfahrrad
Das Leasing des Dienstfahrrads ist sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht begünstigt. Der Arbeitgeber least ein Dienstfahrrad und überlässt dieses seinem Arbeitnehmer. Die Nutzung ist vollkommen uneingeschränkt möglich – auch privat und an den Wochenenden.
monatlich in Höhe des vom Arbeitgeber festgelegten Leasingbudgets
* § 3 Nr. 37 EStG; § 37b EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG
Kassenverantwortung
- Mankogeld
Die Zahlung von Mankogeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.Die verantwortungsvolle Tätigkeit im Kassen- und Zähldienst wird durch das Mankogeld (Fehlgeldentschädigung) anerkannt.
monatlich bis zu 16,00 €
* R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR
Konsum / Shopping
- Warengutschein
Der Arbeitnehmer kann steuer– und sozialversicherungsfrei einkaufen. Auch für den Arbeitgeber fallen hierbei keine Steuern an. Verschiedenste Formen der Gutscheingewährung lässt der Staat zu.
monatlich bis zu 50,00 €
* § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG - Mitarbeiterrabatt
Diese Vergünstigungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeiterrabatt ist ein Rabatt auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder anbietet. Es handelt sich dabei um einen Jahresbetrag.
jährlich bis zu 1.080,00 €
* § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG
Beruf oder Familie
- Erholungsbeihilfe
Den Urlaub so richtig genießen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer und dessen Familie hierfür jährlich eine Erholungsbeihilfe gewähren.
jährlich bis zu 156,00 €, 104,00 € für Ehepartner und 52,00 € für jedes Kind
* § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - Kindergartenzuschuss
Für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder kann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Kindergartenzuschuss gewährt werden.
monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
* § 3 Nr. 33 EStG
Gesundheit
- Exklusive Gesundheitsleistungen
Mit einem wert- und nachhaltigen Gesundheitsbudget erhält der Arbeitnehmer Jahr für Jahr eine große Leistungsauswahl. Kostenerstattungen für Top-Gesundheitsleistungen:
- exklusive, flexible Serviceleistungen
- schnellere Termine bei Fachärzten
- Gesundheitstelefon und Videosprechstunden
- keine Gesundheitsprüfung und keine Ausschlüsse
- unverzüglich erlebbar, ab dem ersten Tag
Der Arbeitnehmer kann die Leistungen auswählen, die er gerade benötigt.
jährlich in Höhe des vom Arbeitgeber festgelegten Budgets
bAV
- Betriebliche Zukunftsvorsorge
Arbeitgeber nutzen die fünf Durchführungswege der betrieblichen Zukunftsvorsorge für die Absicherung Ihrer Arbeitnehmer. Mit der R+V Versicherung an Ihrer Seite werden die unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Durchführungswege eingerichtet und betreut.
monatlich bis zu 604,00 €
* § 3 Nr. 63 EStG; § 4d EStG; § 6a EStG - Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitgeber zahlen in der Regel bis zu 40,00 € im Monat für die Vermögensbildung an ihre Arbeitnehmer. Neben der Anlage in Bauspar- und Investmentsparverträgen können diese Beiträge im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung auch als altersvorsorgewirksame Leistungen vorgegeben werden. Teils ist dies bereits durch Tarifverträge vorgegeben. Diese kann als Beitrag im Rahmen der Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 584,00 € im Monat steuerfrei und bis zu 292,00 € im Monat auch sozialversicherungsfrei investiert werden.
monatlich in Höhe der altersvorsorgewirksamen Leistung
§ 3 Nr. 63 EStG
- Betriebliche Invaliditätsvorsorge
Da sich die meisten Unfälle zu Hause und in der Freizeit ereignen, ist der zusätzliche Schutz zur gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer wichtig. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr. Die wichtigsten Leistungen:
- Lebenslange Unfallrente
- Leistung bei Invalidität
- Leistung bei Unfalltod
- Sofortleistung bei Schwerverletzung
Weitere Highlights des Absicherungspaketes erfahren Sie im Tarifwerk.
Konkreter Leistungsrahmen nach Festlegung durch den Arbeitgeber
Damit bilden Gehaltsextras nicht nur einen einzelnen Vorteil ab, sondern bietet eine breite Palette an Möglichkeiten.
Details zu den einzelnen Benefits finden Sie hier → Finanzen, Shopping.
Wie können Gehaltsextras im Unternehmen eingeführt werden?*
Aufgrund der Vielzahl an Benefits und ihren individuellen steuerlichen Rahmenparametern sollte die Einführung nur durch spezialisierte Unternehmen durchgeführt werden. Es gilt hierbei Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechte zu beachten und anzuwenden.
Mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite, ist die Einführung für Sie als Unternehmen, als auch für Ihre Mitarbeitenden komfortabel. Der Partner kümmert sich dabei um die folgenden Punkte:
- Steuerrechtliches / sozialversicherungsrechtliches Gutachten
- Arbeitsrechtliches / tarifrechtliches Gutachten
- Anrufungsauskünfte bei den zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern
- Finale Projektierung mit dem Arbeitgeber
- Handlungsanweisungen für die Belegschaft(Mitarbeitervorträge, Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern,…)
- Einzel rechtliche Verträge für die Belegschaft
* Die Beschreibung bezieht sich auf unseren empfohlenen Partner. Die Empfehlung ist unverbindlich, selbstverständlich können Sie Ihren eigenen Anbieter in die Plattform übernehmen.