Gehaltsextras

Gehaltsextras optimieren das Verhältnis zwischen Brutto- und Nettolohn für Ihre Mitarbeitenden.

Was sind Gehalts-Extras?

Gehaltsextras sind zusätzliche Leistungen oder Vergünstigungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bieten können, um ihre Motivation zu steigern und sie langfristig an das Unternehmen zu binden. Solche Extras können unter anderem Gutscheine, Sachzuwendungen oder auch die private Nutzung von Dienstwagen oder Firmenhandys sein. Oftmals sind Gehaltsextras steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, was sie zu einer attraktiven Alternative zu reinen Lohnerhöhungen macht.

Hierbei kann zwischen Gehaltsextras der folgenden Kategorien unterschieden werden:

Verpflegung

  • Essensschecks*
    Bis zu 15 Essensschecks ermöglichen einen günstigen Einkauf für die arbeitstägliche Verpflegung. Es stehen bundesweit ca. 30.000 Akzeptanzstellen vom Kiosk bis zum Supermarkt zur Verfügung. Eine Akzeptanzstellenübersicht online oder via App gibt Orientierung. Für den Arbeitnehmer sind Essensschecks steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber von ca. der Hälfe des Wertes die Pauschalsteuern übernimmt.

    monatlich bis zu 108,45 €
    * § 8 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Verpflegungsmehraufwand*
    Für den Arbeitnehmer ist der Verpflegungsmehraufwand steuer- und sozialversicherungsfrei, da der Arbeitgeber die notwendigen Pauschalsteuern übernimmt.
    Dies ist möglich für die Tage der eintägigen beruflichen Auswärtstätigkeit, an denen der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ist.

    monatlich bis zu 30,00 € je Tag der Auswärtstätigkeit
    * § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG; § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG

Kommunikation

  • Handykosten
    Steuer- und sozialversicherungsfrei telefonieren wird möglich.
    Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Nutzung. Der private Mobilfunkvertrag des Arbeitnehmers bildet die Grundlage für diesen Zuschuss.

    monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
    * § 3 Nr. 45 EStG
  • Internetzuschuss
    Der Arbeitgeber kann die monatlichen Aufwendungen für die Internetnutzung des Arbeitnehmers übernehmen.
    Für den Arbeitnehmer ist der Internetzuschuss steuer und sozialversicherungsfrei, für den Arbeitgeber fallen Pauschalsteuern an.

    monatlich bis zu 50,00 € der Aufwendungen
    * § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

Mobilität

  • Fahrscheinzuschuss
    Nutzt der Arbeitnehmer den öffentlichen Verkehr, ergeben sich hieraus hervorragende Steuer- und Beitragsersparnisse. Der Staat fördert sowohl die Arbeitswege als auch die privaten Fahrten im öffentlichen Nahverkehr.
    Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten lässt der Gesetzgeber zu.
    Das Beste daran: Bei einer optimalen Auswahl sind die Arbeitswegkosten nach wie vor in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers absetzbar.

    monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
    * § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG oder § 3 Nr. 15 EStG
  • Entfernungspauschale
    Beträgt der Arbeitsweg des Arbeitnehmers mehrere Kilometer, so lohnt es sich, diesen als Arbeitgeber finanziel lzu unterstützen. Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung für den Arbeitnehmer; für den Arbeitgeber fallen Pauschalsteuern an.

    monatlich 0,30 € je Entfernungskilometer
    * § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG
  • Dienstfahrrad
    Das Leasing des Dienstfahrrads ist sowohl im Steuerrecht als auch im Sozialversicherungsrecht begünstigt. Der Arbeitgeber least ein Dienstfahrrad und überlässt dieses seinem Arbeitnehmer. Die Nutzung ist vollkommen uneingeschränkt möglich – auch privat und an den Wochenenden.

    monatlich in Höhe des vom Arbeitgeber festgelegten Leasingbudgets
    * § 3 Nr. 37 EStG; § 37b EStG; § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 6 EStG

Kassenverantwortung

  • Mankogeld
    Die Zahlung von Mankogeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.Die verantwortungsvolle Tätigkeit im Kassen- und Zähldienst wird durch das Mankogeld (Fehlgeldentschädigung) anerkannt.

    monatlich bis zu 16,00 €
    * R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

Konsum / Shopping

  • Warengutschein
    Der Arbeitnehmer kann steuer– und sozialversicherungsfrei einkaufen. Auch für den Arbeitgeber fallen hierbei keine Steuern an. Verschiedenste Formen der Gutscheingewährung lässt der Staat zu.

    monatlich bis zu 50,00 €
    * § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Mitarbeiterrabatt
    Diese Vergünstigungen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeiterrabatt ist ein Rabatt auf Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder anbietet. Es handelt sich dabei um einen Jahresbetrag.

    jährlich bis zu 1.080,00 €
    * § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG

Beruf oder Familie

  • Erholungsbeihilfe
    Den Urlaub so richtig genießen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer und dessen Familie hierfür jährlich eine Erholungsbeihilfe gewähren.

    jährlich bis zu 156,00 €, 104,00 € für Ehepartner und 52,00 € für jedes Kind
    * § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG
  • Kindergartenzuschuss
    Für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder kann ein steuer- und sozialversicherungsfreier Kindergartenzuschuss gewährt werden.

    monatlich bis zur Höhe der Aufwendungen
    * § 3 Nr. 33 EStG

Gesundheit

  • Exklusive Gesundheitsleistungen
    Mit einem wert- und nachhaltigen Gesundheitsbudget erhält der Arbeitnehmer Jahr für Jahr eine große Leistungsauswahl. Kostenerstattungen für Top-Gesundheitsleistungen:
    - exklusive, flexible Serviceleistungen
    - schnellere Termine bei Fachärzten
    - Gesundheitstelefon und Videosprechstunden
    - keine Gesundheitsprüfung und keine Ausschlüsse
    - unverzüglich erlebbar, ab dem ersten Tag

    Der Arbeitnehmer kann die Leistungen auswählen, die er gerade benötigt.

    jährlich in Höhe des vom Arbeitgeber festgelegten Budgets

bAV

  • Betriebliche Zukunftsvorsorge
    Arbeitgeber nutzen die fünf Durchführungswege der betrieblichen Zukunftsvorsorge für die Absicherung Ihrer Arbeitnehmer. Mit der R+V Versicherung an Ihrer Seite werden die unterschiedlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der Durchführungswege eingerichtet und betreut.

    monatlich bis zu 604,00 €
    * § 3 Nr. 63 EStG; § 4d EStG; § 6a EStG
  • Vermögenswirksame Leistungen
    Arbeitgeber zahlen in der Regel bis zu 40,00 € im Monat für die Vermögensbildung an ihre Arbeitnehmer. Neben der Anlage in Bauspar- und Investmentsparverträgen können diese Beiträge im Rahmen einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung auch als altersvorsorgewirksame Leistungen vorgegeben werden. Teils ist dies bereits durch Tarifverträge vorgegeben. Diese kann als Beitrag im Rahmen der Höchstgrenzen nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 584,00 € im Monat steuerfrei und bis zu 292,00 € im Monat auch sozialversicherungsfrei investiert werden.

    monatlich in Höhe der altersvorsorgewirksamen Leistung
    § 3 Nr. 63 EStG
  • Betriebliche Invaliditätsvorsorge
    Da sich die meisten Unfälle zu Hause und in der Freizeit ereignen, ist der zusätzliche Schutz zur gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer wichtig. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und rund um die Uhr. Die wichtigsten Leistungen:
    - Lebenslange Unfallrente
    - Leistung bei Invalidität
    - Leistung bei Unfalltod
    - Sofortleistung bei Schwerverletzung

    Weitere Highlights des Absicherungspaketes erfahren Sie im Tarifwerk.

    Konkreter Leistungsrahmen nach Festlegung durch den Arbeitgeber

Damit bilden Gehaltsextras nicht nur einen einzelnen Vorteil ab, sondern bietet eine breite Palette an Möglichkeiten.

Details zu den einzelnen Benefits finden Sie hier → Finanzen, Shopping.

Wieso setzen Unternehmen auf Gehaltsextras?

Für Unternehmen und Mitarbeitende ist das Thema Gehaltsextras gleichermaßen spannend. Mitarbeitende profitieren von der Vielzahl an Optionen und Möglichkeiten, die auch individuell auf die Wünsche des Einzelnen angepasst werden können. Für Unternehmen ist hingegen der Bindungseffekt entscheidend, denn je mehr Flexibilität und Attraktivität sie bei den Vorteilen bieten, desto stärker ist der Effekt auf die Reduzierung der internen Fluktuationsquote. Außerdem sind Gehaltsextras eine ernst zu nehmende Alternative zur Gehaltserhöhung.

Wie können Gehaltsextras im Unternehmen eingeführt werden?*

Aufgrund der Vielzahl an Benefits und ihren individuellen steuerlichen Rahmenparametern sollte die Einführung nur durch spezialisierte Unternehmen durchgeführt werden. Es gilt hierbei Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechte zu beachten und anzuwenden.

Mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite, ist die Einführung für Sie als Unternehmen, als auch für Ihre Mitarbeitenden komfortabel. Der Partner kümmert sich dabei um die folgenden Punkte:

  • Steuerrechtliches / sozialversicherungsrechtliches Gutachten
  • Arbeitsrechtliches / tarifrechtliches Gutachten
  • Anrufungsauskünfte bei den zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern
  • Finale Projektierung mit dem Arbeitgeber
  • Handlungsanweisungen für die Belegschaft(Mitarbeitervorträge, Einzelgespräche mit den Arbeitnehmern,…)
  • Einzel rechtliche Verträge für die Belegschaft

* Die Beschreibung bezieht sich auf unseren empfohlenen Partner. Die Empfehlung ist unverbindlich, selbstverständlich können Sie Ihren eigenen Anbieter in die Plattform übernehmen.

Zusammenfassung

Dauer der Einführung
Wenige Tage
2 – 3 Wochen
1 – 3 Monate
Aufwand im Betrieb
Keiner
Gering
Mittel
Hoch
Durchschnittliche Teilnahme-Quote
10 - 20 %
< 20 %
< 30 %
< 40 %
< 50 %
< 60 %
< 70 %
Arbeitgebervorteile

Geringe Investition – großer Effekt

Steigerung der Bindung

Reduktion der Fluktuationsquote

Steigerung der Attraktivität als Unternehmen

Modernes Employer Branding

Arbeitnehmervorteile

Große Auswahl an möglichen Benefits

Optimierung des Nettolohns. Mehr Netto vom Brutto.

Vielfältige Kombinationsmöglichkeiten

Unsere Partner

Unser Partner DGEO (Deutsche Gesellschaft für Entgeltoptimierung) ist auf den Gesamtvergütungsansatz spezialisiert. Darunter fallen z. B. Warengutscheine, Fahrscheine, Essensschecks oder auch Erholungsbeihilfen. Die DGEO vereint dabei die Erfahrung aus vielen Jahren Arbeit, mit einem modernen Beratungsansatz, um die bestmöglichen Ergebnisse für das Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden zu erzielen.

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